Einberufung Urversammlung – Wahlen Gemeindebehörde

von Sandro Kalbermatten

Die Einwohnergemeinde Saas-Grund bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die Wahlen der Gemeindebehörden für die Verwaltungsperiode 2021-2024 gemäss folgendem Programm und Verfahren ablaufen:

In der vorliegenden Anzeige zur Einberufung des Wahlvolkes gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

 

I. DATUM DER WAHLEN DER GEMEINDEBEHÖRDEN

1. Wahl des Gemeinderats (5 Mitglieder nach dem Proporzsystem)
Die Wahl des Gemeinderats findet am Sonntag, 18. Oktober 2020 statt. Die Stimmbürger werden das Wahlmaterial zwischen Montag, 28. September & Freitag, 02. Oktober 2020 erhalten.

2. Wahl des Gemeinderichters (Majorzsystem)
Da nur eine einzige Liste für die Wahl des Gemeinderichters hinterlegt wurde, ist somit Herr Venetz Albin ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs 1 kGPR) gewählt.

3. Wahl des Vizerichters (Majorzsystem)
Da nur eine einzige Liste für die Wahl des Vizegemeinderichters hinterlegt wurde, ist somit Herr Gysel Christoph ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs 1 kGPR) gewählt.

4. Wahl des Präsidenten (Majorzsystem)
Die Wahl des Präsidenten findet am Sonntag, 15. November 2020 statt. Falls kein Kandidat das absolute Mehr erreicht, findet die Stichwahl (zweiter Wahlgang) am Sonntag, 29. November 2020 statt. Es können neue Kandidaturen hinterlegt werden.

Fehlen von hinterlegten Listen
Falls keine Liste für die Wahl des Präsidenten innert der gesetzlichen Frist hinterlegt wurde, können die Stimmbürger jede in den Gemeinderat gewählte Person wählen. Jeder Stimmbürger verfügt über eine Stimme. Gewählt ist die Person, die am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Bei Fehlen einer hinterlegten Liste müssen die Stimmbürger für die Wahl den von der Gemeinde im Wahl-material abgegebenen leeren amtlichen Wahlzettel verwenden, dies unter Ungültigkeitsfolge.

Hinterlegung einer einzigen Liste
Wurde eine einzige Liste für die Wahl des Präsidenten hinterlegt, ist der Kandidat dieser Liste ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs. 1 kGPR) gewählt.

Fristen Hinterlegung Listen
Für den ersten Wahlgang sind die Listen bis spätestens zum 20. Oktober 2020 um 12.00 Uhr zu hinter-legen. Für eine allfällige Stichwahl (zweiter Wahlgang) sind die Listen bis spätestens zum 17. November 2020 um 18.00 Uhr zu hinterlegen.

5. Wahl des Vize-Präsidenten
Die Wahl des Vize-Präsidenten findet am Sonntag, 15. November 2020 statt. Falls kein Kandidat das absolute Mehr erreicht, findet die Stichwahl (zweiter Wahlgang) am Sonntag, 29. November 2020 statt. Es können neue Kandidaturen hinterlegt werden.

Fehlen von hinterlegten Listen
Falls keine Liste für die Wahl des Vize-Präsidenten innert der gesetzlichen Frist hinterlegt wurde, können die Stimmbürger jede in den Gemeinderat gewählte Person wählen. Jeder Stimmbürger verfügt über eine Stimme. Gewählt ist die Person, die am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Bei Fehlen einer hinterlegten Liste müssen die Stimmbürger für die Wahl den von der Gemeinde im Wahlmaterial abgegebenen leeren amtlichen Wahlzettel verwenden, dies unter Ungültigkeitsfolge.

Hinterlegung einer einzigen Liste
Wurde eine einzige Liste für die Wahl des Vize-Präsidenten hinterlegt, ist der Kandidat dieser Liste ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs. 1 kGPR) gewählt.

Fristen Hinterlegung Listen
Für den ersten Wahlgang sind die Listen bis spätestens zum 20. Oktober 2020 um 12.00 Uhr zu hinter-legen. Für eine allfällige Stichwahl (zweiter Wahlgang) sind die Listen bis spätestens zum 17. November 2020 um 18.00 Uhr zu hinterlegen.

 

II. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS

1. Stimmabgabe an der Urne
Das Stimmbüro der Einwohnergemeinde Saas-Grund ist wie folgt geöffnet:

Urnengang vom 18. Oktober 2020 (Wahlen Gemeinderat)
am Sonntag, 18. Oktober 2020, von 09.45 - 11.00 Uhr

Urnengang vom 15. November 2020 (Wahlen Präsident & Vize-Präsident)
am Sonntag, 15. November 2020, von 09.45 - 11.00 Uhr

Urnengang vom 29. November 2020 (2. Wahlgang: Präsident & Vize-Präsident)
am Sonntag, 29. November 2020, von 09.45 - 11.00 Uhr

2. Briefliche Stimmabgabe (Zustellung per Post)
Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, muss den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif frankieren – unter Ungültigkeitsfolge – und ihn einem Postbüro übergeben (Art. 14 Abs. 1 VbStA). Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag, der der Wahl vorausgeht, eintreffen (Art. 14 Abs. 2 VbStA). Deshalb muss der Übermittlungsumschlag spätestens am Dienstag mit B-Post oder am Donnerstag mit A-Post aufgegeben werden.

Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern (Art. 14 Abs. 3 VbStA).

3. Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde
Die Stimmbürger, die ihr Stimmrecht durch direkte Hinterlegung des Übermittlungsumschlags auf dem Gemeindebüro ausüben wollen, können dies gemäss folgenden Öffnungszeiten tun:

Urnengänge vom 18. Oktober 2020, 15. November 2020 & 29. November 2020

ab Erhalt des Stimmmaterials während den üblichen Öffnungszeiten des Gemeindebüros: Montag - Freitag von 08.00 – 11.00 Uhr / 14.00 – 17.00 Uhr

 

III. VERSCHIEDENES

1. Ungültige Stimmzettel (Art. 77 kGPR & 19 VbStA).

Die Stimmzettel sind ungültig:

  • wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden;
  • wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind;
  • wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind;
  • wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind;
  • wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen;
  • wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen;
  • wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidierenden Personen gestrichen sind;
  • wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen;
  • wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen enthalten;
  • wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten als es Mitglieder zu wählen gibt;
  • wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind;
  • wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten;
  • wenn alle Stimmen ungültig sind;
  • wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden;
  • Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt;

 

2. Ungültige briefliche Stimmabgabe

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
  • der Stimmende nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und die amtlichen Stimmkuverts benutzt hat;
  • die Stimmkarte fehlt oder das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmen-den trägt;
  • der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wird;
  • ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand).
  • die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
  • die Übermittlungsumschläge in den Gemeindebriefkasten eingeworfen werden;

3. Stimmabgabe

  • Der Stimmbürger wählt, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels oder des leeren amtlichen Wahlzettels bedient. - Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht (streichen), oder darauf die Namen anderer Kandidaten schreibt (panaschieren). Im Proporzsystem kann er auch die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste streichen oder sie durch eine andere Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer ersetzten.
  • Benutzt er den leeren amtlichen Wahlzettel, darf er darauf von Hand den Namen jener Kandidaten schreiben, die auf einer der hinterlegten Listen aufgeführt sind. Im Proporzsystem kann er darauf auch die Listenbezeichnung oder die Ordnungsnummer einer der hinterlegten Listen einschreiben.
  • Es ist nicht erlaubt, den gleichen Kandidaten mehr als einmal auf demselben Wahlzettel aufzuführen (kumulieren). Die Wiederholung des Namens wird als nicht geschrieben betrachtet.
  • Es ist nur möglich für die Kandidaten, die auf einer gültig bei der Gemeinde hinterlegten Liste aufgeführt sind, zu stimmen. Jede Stimme, die an eine Person abgegeben wurde, die nicht auf einer amtlich hinterlegten Liste steht, wird nicht in Betracht gezogen.

4. Gesetzgebung & politischen Rechte

Für sämtliche Fragen bezüglich der Gemeindewahlen (Modalitäten und Datum der Listenhinterlegung, Wählbarkeit usw.) verweisen wir Sie auf das kantonale Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR), die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12. März 2008 (VbStA) sowie auf den Staatsratsbeschluss vom 04. März 2020 betreffend die Wahl der Gemeindebehörden für die Legislatur-periode 2021-2024 (vgl. Amtsblatt vom 13. März 2020). Gemeindeverwaltung Saas-Grund

Gemeinderatswahlen - Listenhinterlegung vom 31. August 2020

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